Kulturforum München-West e.V.
SATZUNG DES VEREINS
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „KULTURFORUM MÜNCHEN-WEST e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter Nummer 11014 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich ein für die Förderung und Pflege der Künste, der Stadtteil-kultur und sozio-kulturellen Stadtteilentwicklung. Er fördert in der Bevölkerung Kreativität sowie Verständnis für Kunst und allgemeine gesellschaftliche Fragen und unterstützt die Integration verschiedener Kulturen.
Der Verein veranstaltet Ausstellungen, Vorträge, Lesungen, Diskussionen und Kleinkunstveranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, politisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Inhaber von Vereinsämtern müssen ehrenamtlich tätig sein. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Sozialfond des „Berufsverband Bildender Künstler“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt auf Grund schriftlichen Antrags durch Vorstandsbeschluss. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austritts-erklärung mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahrs oder durch Ausschluss im Wege eines Vorstandsbeschlusses, wenn triftige Gründe vorliegen (u.a. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach einer Mahnung).
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahrs, sowie bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 6 Monaten.
Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letztbenannte Mitgliederanschrift. Sie gilt 2 Tage nach Absendung als zugegangen.
Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Jede Mitgliederversammlung stimmt offen ab. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine von dem / der Vorsitzenden und dem protokollführenden Mitglied unterzeichnete Niederschrift zu erstellen.
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem / der ersten Vorsitzenden, den beiden stellver-tretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin und dem Schriftführer / der Schriftführerin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3* Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl durchgeführt wird.
In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der in den ersten 6 Monaten des Jahres einberufene Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat darüber die Entlastung des Vorstands zu beschließen.
§ 9 Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstands zwei Revisoren, die einmal jährlich der in den ersten 6 Monaten des Jahres einberufene Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht vorlegt.
§ 10 Beiträge
Die Höhe des Vereinsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten.
Auf Antrag kann bedürftigen Mitgliedern der Beitrag durch den Vorstand erlassen werden.
§ 11 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden, wenn in der Einladung der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ unter Angabe des Themas mitgeteilt worden ist und mindestens 2/3 der erschienen Mitglieder der Satzungsänderung zustimmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss einer ordentlich einberufenen Mitgliederver-sammlung mit einer 3/4 - Mehrheit der erschienen Mitglieder aufgelöst werden.
Die Abwicklung der Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
§ 13 Schlussbestimmung
Allen Vereinsmitgliedern ist die Satzung bei Eintritt zu übergeben.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 7. März 1983, mit den Änderungen der Mitgliederversammlung vom 26. 9. 1984 und vom 14. 12. 2000.
* Änderung der Wahlperiode auf 3 Jahre lt. Mitgliederversammlung vom 10. 3. 2007